Diagnosefehler
Was ist das und welche Ansprüche ergeben sich für Geschädigte?
Was tun, wenn eine schwere Erkrankung vom Arzt verkannt wurde und ein Patient daraufhin einen gesundheitlichen Schaden erleidet? Kann man einen Arzt verklagen wegen falscher Diagnose? Tatsächlich könnte ein Diagnosefehler vorliegen. Ist das der Fall, tritt die Arzthaftung ein – der behandelnde Arzt ist dann zur finanziellen Entschädigung verpflichtet. Aber was zählt als fehlerhafte Diagnose und welche konkreten Ansprüche könnten Patienten haben? Diese und weitere Fragen kläre ich im Folgenden. Als auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt gehören Fehlbehandlungen wie Diagnosefehler zu meinen Schwerpunkten. Da ich aus Überzeugung als reiner Patientenanwalt tätig bin, vertrete ich ausschließlich die Seite der Geschädigten. Nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch und bauen Sie auf meine kompetente Unterstützung in Unna, Dortmund, Wuppertal und auch bundesweit.
Was ist ein Diagnosefehler?
Ein Diagnosefehler liegt in der Regel vor, wenn das in einer Diagnose festgehaltene Ergebnis für einen gewissenhaft arbeitenden Arzt nicht mehr vertretbar ist. Man spricht auch von einem Diagnose-Irrtum oder einer fehlerhaften bzw. falschen Diagnose. In der Regel resultiert aus einer Fehldiagnose ein Unterlassen erforderlicher Maßnahmen oder eine falsche Behandlung.
Dabei ist ein Irrtum in der Diagnosestellung oder eine Fehlinterpretation von Ergebnissen nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler. Denn: Die Symptome einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig. Mitunter weisen sie auf unterschiedliche Erkrankungen hin oder unterscheiden sich stark von Patient zu Patient. Zudem haben der Arzt oder die Ärztin bei Diagnose und Behandlung einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Die Grenze dieses Spielraums ist jedoch erreicht, wenn Fehlentscheidungen getroffen werden, die objektiv nicht mehr mit den aktuellen medizinischen Standards in Einklang zu bringen sind. Steht beispielsweise ein Verdacht im Raum, der auf dem Befund leicht zu erkennen ist, der allerdings nicht erkannt wird und auf den keine angemessene ärztliche Reaktion erfolgt, könnte ein Diagnosefehler vorliegen.
Aber Achtung bei der Vermutung eines Behandlungsfehlers: Neben dem Diagnosefehler gibt es auch noch den Befunderhebungsfehler. Fehler in der Erhebung eines Befundes und Falschdiagnosen lassen sich oft schwer voneinander abgrenzen, wirken sich aber unterschiedlich auf den Arzthaftungsprozess und das mögliche Urteil aus. Eine genaue Analyse des medizinischen Sachverhalts und möglicher Gutachten durch einen hochspezialisierten Anwalt für Behandlungsfehler ist daher entscheidend.
Definition: Einfacher und grober Diagnosefehler
Unterschieden werden einfache und grobe Diagnosefehler.
- Einfacher Diagnosefehler: Deutet ein Arzt oder ein Ärztin eindeutige Symptome falsch, stellt die behandelnde Person die Diagnose nicht nach den geltenden Standards oder werden Befunde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, liegt in der Regel ein Diagnosefehler vor.
- Grober Diagnosefehler: Ein Fehler gilt als grob, wenn dieser einem sorgfältig handelnden Arzt (des entsprechenden Fachgebiets) nicht unterlaufen darf. Es handelt sich also um eine fundamentale Fehldiagnose. Dieser grobe Diagnoseirrtum ist ein objektiver, massiver Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse sowie bewährte ärztliche Vorgehensweisen.
Wann kommt es zur Arzthaftung?
In der Regel tritt bei einem Diagnosefehler die Arzthaftung ein, wenn:
- es sich bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose nicht um eine vertretbare Befund-Deutung handelt,
- das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der gewonnenen Befunde nicht mehr medizinisch vertretbar erscheinen oder
- der Arzt eindeutige Symptome nicht erkannt hat.
Ansprüche durch die fehlerhaft erhobene Diagnose
Aus einem Diagnosefehler können sich Ansprüche ergeben, die einen erlittenen Gesundheitsschaden und dessen Folgen finanziell ausgleichen sollen. Je nach Ausmaß des Schadens kann die Anspruch-Höhe enorm sein. Die finanzielle Entschädigung umfasst beispielsweise:
- Zahlung von Schmerzensgeld
- Schadensersatz
- Ausgleich von Verdienstausfall
- Ersatz von Heilkosten und Zuzahlungen
- Ersatz für den Ausfall der Haushaltsführung (Haushaltsführungsschaden)
- ggf. weitere Entschädigungen für Fahrtkosten, entgangenem Gewinn etc.
Erforderliche Dokumente, Beweispflicht und Beweislastumkehr
Wird ein Diagnosefehler vermutet, liegt die Beweislast in der Regel beim Patienten oder der Patientin. Das heißt: Die Geschädigten müssen nachweisen, dass eine falsche Diagnose vorliegt und dass diese kausal mit einem erlittenen gesundheitlichen Schaden in Zusammenhang steht. Will man also einen Arzt verklagen wegen einer Fehldiagnose, sollten bereits beim Verdacht einer Falschdiagnose möglichst alle Unterlagen zusammengetragen werden, die diese Vermutung beweisen könnten. Dazu gehören nicht nur ärztliche Befunde und Gutachten, sondern beispielsweise auch das Anfertigen eines detaillierten Gedächtnisprotokolls – und das so schnell wie möglich nach dem vermuteten falschen Befund.
Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn der behandelnde Arzt nach oben stehender Definition einen groben Diagnosefehler begangen hat. Dann muss der Arzt oder die Klinik beweisen, dass der Gesundheitsschaden nicht aus der fehlerhaft gestellten Diagnose resultiert. Diese Beweisführung ist schwierig und führt oftmals zur Haftung des Arztes oder der Ärztin.
Sie vermuten einen Diagnosefehler? Kontaktieren Sie mich als hochspezialisierten Anwalt in Unna, Dortmund und Umgebung
Für Betroffene eines Diagnosefehlers stellt das komplexe Gebiet der Arzthaftung und des Medizinrechts eine scheinbar unüberwindliche Hürde dar. Deshalb sollten Sie sich, wenn Sie gegen eine Ärztin oder einen Arzt vorgehen wollen, unbedingt eines erfahrenen Rechtsbeistandes versichern. Ich bin hochspezialisierter Anwalt für Arzthaftungrecht und Patientenanwalt aus Leidenschaft. Ich bin der starke Partner an Ihrer Seite, kenne die Tricks und Verzögerungstaktiken der Gegenseite und kämpfe für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zum Einzugsgebiet der Kanzlei Rechtsanwalt Jankowski zählen – neben den Standorten in Unna, Dortmund und Wuppertal – vor allem:
- Kamen
- Bergkamen
- Iserlohn
- Holzwickede
- Bönen
- Menden
- Fröndenberg
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Ich bin auch bundesweit als Rechtsanwalt für Diagnosefehler und weitere Fehlbehandlungen für Sie tätig und übernehme Ihre rechtliche Vertretung vor jedem Gericht in Deutschland. Sie haben Fragen, wünschen eine Beratung oder benötigen schnellstmöglich einen Rechtsbeistand? Rufen Sie direkt an unter: 0231 / 97 67 68 92. Im Rahmen einer Ersteinschätzung zeige ich Ihnen gern die Ansprüche und Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall auf. Dabei berate ich Sie kompetent und mit viel Fingerspitzengefühl. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, bei der Erstellung und Beurteilung medizinischer Gutachten und bei der unnachgiebigen Verhandlung mit der Gegenseite – vor Gericht und außergerichtlich. Sollten Sie durch den erlittenen Gesundheitsschaden oder aus anderen Gründen nicht mehr mobil sein, berate ich Sie gerne auch telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.