Operationsfehler
Welche Ansprüche ergeben sich für Geschädigte gegenüber Ärzten und Kliniken?
Was tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihrem Arzt während der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist? Oftmals resultieren aus medizinischen Fehlern vor, während oder nach einer Operation schwerwiegende Schäden für den Patienten. Liegt tatsächlich ein Operationsfehler vor, ergeben sich für den Patienten gegenüber dem behandelndem Arzt oder der Klinik Ansprüche auf finanzielle Entschädigung. Als auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt gehören Operationsfehler und andere Fehlbehandlungen zu meinen Schwerpunkten. Dabei vertrete ich aus Überzeugung als reiner Patientenanwalt ausschließlich die Seite der Geschädigten. Nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch und bauen Sie auf meine kompetente Unterstützung in Unna, Wuppertal, Dortmund oder auch bundesweit.
Das sollten Sie als geschädigter Patient wissen
Operationsfehler werden umgangssprachlich auch als „Ärztepfusch“ bezeichnet. Darunter fallen Fehler, die einem Arzt oder einer Ärztin im Rahmen einer Behandlung unterlaufen sind. Ein Operationsfehler kann vor, während oder nach einer Operation verwirklicht werden. Als Fehler gilt, wenn der behandelnde Arzt bei einem Eingriff geltende medizinische Standards nicht erfüllt. Beispielsweise könnte eine falsch durchgeführt OP zu Infektionen oder anderen vermeidbaren Komplikationen führen und somit zu vermeidbaren gesundheitlichen Schäden am Patienten. Auch eine unnötige Operation und unterlassene Operationen zählen zu den Operationsfehlern. Diese könnte beispielsweise aufgrund eines Diagnosefehlers oder einer ärztlichen Fehlentscheidung (nicht) durchgeführt worden sein.
Als grob gilt ein Operationsfehler, wenn das ärztliche Verhalten eindeutig gegen die geltenden Medizin-Standards verstößt und aus objektiver Sicht absolut unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar erscheint.
In beiden Fällen tritt die Arzthaftung ein, woraus sich Ansprüche auf finanzielle Entschädigung für den Patienten ergeben. Die Forderung nach Entschädigung sollte so schnell wie möglich nach dem ersten Verdacht auf einen Operationsfehler geprüft und geltend gemacht werden. Denn: Mit Ablauf des Jahres beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für eventuell bestehende Ansprüche.
Mögliche Schäden durch OP-Fehler
Vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wurden im Jahr 2019 über 14.500 medizinische Gutachten erstellt, in denen vermutete Behandlungsfehler geprüft und beurteilt wurden. In knapp einem Drittel der Fälle wurde eine fehlerhafte Behandlung festgestellt. In zwei Drittel dieser Fälle konnte ein gesundheitlicher Schaden nachgewiesen werden, der durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Operationsfehler machen mit fast 32 Prozent den Großteil der geprüften fehlerhaften Behandlungen aus, davon entfällt der Großteil auf fehlerhaft durchgeführte Eingriffe.
Beispiele für OP-Fehler sind:
- Vergessene Gegenstände im Körper (z.B. Tupfer oder OP-Besteck)
- Operationen auf der falschen Seite oder am falschen Organ
- Schädigungen umliegender Organe durch den Eingriff (z.B. Schädigung der Harnröhre durch eine Operation an der Blase)
- falsche Anwendung von OP-Verfahren (bspw. Magenverkleinerung nach Omega-Sleeve statt nach Y-Roux)
- nicht nach medizinischen Standards durchgeführter Eingriff (z.B. bei nicht fachkundig durchgeführten Zahnbehandlungen oder Hüft-OPs)
- unterlassene oder zu späte Operation (zusammen etwa die Hälfte der vom MDK geprüften Fälle)
- falsche Maßnahme (z.B. ein wenig Erfolg versprechender Eingriff oder eine OP ohne Indizierung)
In fast zwei Drittel aller Fälle war der erlittene Gesundheitsschaden vorübergehend. Doch auch wenn der Schaden nicht dauerhaft besteht, hat ein Patient bei einem Operationsfehler Anspruch auf Wiedergutmachung.
Was tun bei Ärztepfusch?
Haben Sie den Verdacht, dass bei Ihrer Behandlung Fehler passiert sind? Sobald Sie vermuten, von einem sogenannten „Ärztepfusch“ betroffen zu sein, sollten Sie Folgendes tun:
- Kontaktieren Sie Ärzte, Kliniken oder gegnerische Versicherungen nicht auf eigene Faust. Es ist nicht ratsam, als Laie – besonders in emotional belastenden Situationen – ohne Fachkenntnisse im Medizin- und Arzthaftungsrecht allein mit der Gegenseite zu verhandeln. Das führt meist nicht zum gewünschten Erfolg – im Gegenteil, es kann die Erfolgsaussichten sogar verschlechtern.
- Beschaffen Sie alle notwendigen Dokumente. Dazu zählen beispielsweise Arztbriefe, eine Kopie der Patientenakte, Aufklärungsbögen, Behandlungsunterlagen und eventuell vorhandene medizinische Gutachten. Fertigen Sie auch so schnell wie möglich ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an, das Gespräche, die Behandlung und anwesende Personen umfasst. Dieser Schritt ist wichtig, da die Beweislast bei einem Behandlungsfehler beim Patienten liegt. Nur bei einem groben Behandlungsfehler kommt es zur Beweislastumkehr und der Arzt bzw. das Krankenhaus muss beweisen, dass nicht die fehlerhafte Behandlung zum vorliegenden gesundheitlichen Schaden führte.
- Nehmen Sie keine Entschädigungsangebote an. Sollte die gegnerische Versicherung Ihnen nach einem vermuteten Behandlungsfehler ein Angebot zur Entschädigung machen, nehmen Sie dieses nicht an. Die Höhe der angebotenen Zahlung liegt meist deutlich unter dem, was Ihnen eigentlich zustehen würde. Arzt- und Krankenhaus-Versicherungen versuchen damit, so schnell und günstig wie möglich aus der Sache herauszukommen.
- Wenden Sie sich an einen im Arzthaftungs- und Medizinrecht spezialisierten Anwalt. Dieser kennt die Erfolg versprechendsten Möglichkeiten, um gegen Ärzte, Kliniken und Versicherungen vorzugehen. Außerdem sind ihm die Tricks und Verzögerungstaktiken der Gegenseite bekannt und er kann diese gezielt umgehen. Neben der rechtlich fundierten Beratung und der Vertretung vor Gericht kann der Anwalt bei einem Behandlungsfehler zudem Akteneinsicht nehmen und Sie bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente unterstützen.
Übrigens: Stellen Sie keine Strafanzeige gegen den Arzt oder die Klinik, wenn Sie den Verdacht auf eine fehlerhaft durchgeführte Behandlung haben! Ein Strafverfahren – zum Beispiel beim Vorwurf einer Körperverletzung durch einen Operationsfehler – blockiert den Zivilprozess, da Krankenunterlagen beschlagnahmt werden und durch die strengeren Beweisregeln im Strafrecht oft jahrelang ermittelt wird. Am Ende wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren oftmals eingestellt und hat damit nur im Ausnahmefall überhaupt Erfolgsaussichten. Für den Zeitraum der Ermittlungen können eventuelle zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht geltend gemacht werden. So würde sich das Entschädigungsverfahren nur unnötig verzögern.
Welche Ansprüche könnten gegen den Arzt oder die Klinik bestehen?
Liegt ein Operationsfehler vor, steht Patienten ein finanzieller Ausgleich zu für erlittene Schmerzen, gesundheitliche Schäden und gegebenenfalls auch für weitere Aufwendungen, die aus den Gesundheitsschäden resultieren.
Beispielsweise kann ein Patient Anspruch haben auf:
- Schmerzensgeld (die Höhe richtet sich vorrangig nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens)
- Schadensersatz
- Ersatz entstandener Kosten für Pflege, Therapie, Hilfe im Alltag, notwendige Heil- und Hilfsmittel
- Ersatz für ggf. notwendige Umbauten von Haus, Wohnung oder Auto, die aus den Gesundheitsschäden resultieren
- Ersatz der Kosten durch Verdienstausfall
- ggf. Ersatz zukünftiger Aufwendungen, wenn zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht festgestellt werden kann, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sein werden (dies stellt das Gericht nur auf Antrag fest)
Macht ein Patient seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend, prüft das Gericht zunächst mittels medizinischem Gutachten, ob eine Anspruchsgrundlage besteht. Im Anschluss kommt es dann zum Arzthaftungsprozess.
Sie vermuten einen Operationsfehler? Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Anwalt in Unna, Wuppertal und Umgebung!
Das Arzthaftungsrecht als Teil des Medizinrechts ist hochkomplex und für Betroffene eines Operationsfehlers kaum zu durchblicken. Deshalb sollten Sie sich, wenn Sie gegen eine Ärztin oder einen Arzt vorgehen wollen, unbedingt eines erfahrenen Rechtsbeistandes versichern. Ich bin hochspezialisierter Anwalt für Arzthaftungrecht und Patientenanwalt aus Leidenschaft. Als starker Partner kämpfe ich an Ihrer Seite für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zum Einzugsgebiet der Kanzlei Rechtsanwalt Jankowski zählen – neben den Standorten in Unna, Dortmund und Wuppertal – vor allem:
- Kamen
- Bergkamen
- Iserlohn
- Holzwickede
- Bönen
- Menden
- Fröndenberg
- Wickede (Ruhr)
Ich bin auch bundesweit als Rechtsanwalt für Operationsfehler und weitere Fehlbehandlungen sowie Befunderhebungsfehler für Sie tätig und übernehme Ihre rechtliche Vertretung vor jedem Gericht in Deutschland. Sie haben Fragen, wünschen eine fundierte rechtliche Beratung oder benötigen schnellstmöglich einen Rechtsbeistand? Rufen Sie direkt an unter: 0231 / 97 67 68 92. Im Rahmen einer Ersteinschätzung zeige ich Ihnen gern mögliche Ansprüche und Vorgehensweisen in Ihrem individuellen Fall auf. Dabei berate ich Sie kompetent und mit viel Fingerspitzengefühl. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, bei der Erstellung und Beurteilung medizinischer Gutachten und bei der unnachgiebigen Verhandlung mit der Gegenseite – vor Gericht und außergerichtlich. Sollten Sie durch den erlittenen Gesundheitsschaden oder aus anderen Gründen nicht mehr mobil sein, berate ich Sie gerne auch telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.